KLIMTERA (CLEANFILTER) Allgemeine Bedingungen
KLIMTERA (CLEANFILTER) Terms & Conditions
§ 1 Allgemein
Die nachfolgenden allgemeinen Bestell-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Geschäfte der Klimtera UAB. Abweichungen von unseren Bedingungen, insbesondere Bedingungen, die der Käufer geltend macht, sind nur gültig, wenn sie von uns (Klimtera UAB) schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen und mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich oder elektronisch bestätigt haben oder sie mit der Lieferung der Ware und der Rechnung übereinstimmen.
§ 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Kaunas, Litauen. Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie aus unerlaubter Handlung bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ist das Gericht in Kaunas, Litauen zuständig. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Käufers zuständig ist.
§ 3 Bestellung, Auftragsbestätigung und Stornierungsbedingungen
Alle Aufträge werden in schriftlicher oder elektronischer Form angenommen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und gelten erst dann als ausgeführt, wenn dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung vorgelegt wird. Der Käufer muss die Bestellung in einer verständlichen Form aufgeben, indem er die Produktnamen und -beschreibungen in der gleichen Weise verwendet, wie sie von uns akzeptiert werden.
Im Falle einer Anfrage zur Stornierung einer Bestellung, die bestätigt wurde, werden Stornogebühren je nach Status der Bestellung und den Kosten, die dem Unternehmen entstanden sind, erhoben. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung zum Zeitpunkt der Bestellung zu prüfen und uns unverzüglich zu informieren, wenn er Abweichungen bei der Produktbeschreibung, der Menge oder andere Unklarheiten feststellt, die dazu führen könnten, dass wir Produkte liefern, die nicht den ursprünglichen Erwartungen des Kunden entsprechen, was zu einer Fehlkommunikation führt. Etwaige Konflikte, die nach der Lieferung auftreten, werden durch Vertrauen auf die schriftliche/elektronische Version der von uns zum Zeitpunkt der Bestellung ausgestellten Auftragsbestätigung gelöst
§ 4 Liefer-/Annahme- und Lagerbedingungen
Die Lieferung von Waren erfolgt FCA gemäß Incoterms® 2020, sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders beschrieben. Soll die Lieferung von Waren schrittweise über einen bestimmten Zeitraum erfolgen, so ist die Lieferung gleichmäßig über den gesamten Zeitraum zu verteilen. Ein Anspruch auf Nachlieferung von Mengen, mit deren Abruf oder Abnahme der Käufer länger als 14 Tage in Verzug ist, besteht nicht. Bei schuldhafter Nichteinhaltung des Liefertermins hat der Käufer dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen zu gewähren. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der regulären Lieferfrist vereinbart werden und wird von dem Tag an gerechnet, an dem die schriftliche Mitteilung des Käufers mit Empfangsnachweis beim Verkäufer eingeht. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist kann der Käufer schriftlich erklären, dass er vom Vertrag zurücktritt; Schadensersatzansprüche sind dann ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung sind vor Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht durchsetzbar. Bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen, verspäteter oder unterbliebener Belieferung durch unsere Vorlieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen oder Fällen höherer Gewalt ist der Verkäufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Lieferpflichten befreit.
Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Störung, soweit diese Störung für die Nichteinhaltung der Lieferfrist ursächlich ist. Im Übrigen gilt der Vertrag unverändert fort. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über das Ende der Störung unterrichten. Dauert die Störung länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche vom Vertrag hinsichtlich der Menge zurückzutreten, auf die sich ihre Lieferstörung bezieht.
Produkte, die aus synthetischen Materialien hergestellt werden, sind für den menschlichen Körper unbedenklich, da sie keine Allergene oder Toxine enthalten, und können daher sicher in der Nähe von Lebensmittel- und Getränkelagern sowie anderen mäßig kontrollierten Umgebungen und Bereichen gelagert werden. Produkte auf Glasfaserbasis sollten außerhalb der Reichweite von Kindern, in Lebensmittel- und Getränkelagern und anderen kontrollierten Umgebungen, die empfindlich auf Glasfaserpartikel reagieren, gelagert werden. Allgemeine Lagerungsbedingungen: nicht bei Temperaturen über 30°C oder unter 0°C lagern; keinen raschen Temperaturschwankungen aussetzen; nicht in direktem Sonnenlicht lagern; die ideale Lagerungsfeuchtigkeit beträgt 40-60% RH; zum Schutz vor Mechanik, Feuchtigkeit und Staub sollten die Produkte in der Originalverpackung verbleiben; nach längerer Lagerung unter Schwellenbedingungen kann eine Rekonditionierung bei Raumtemperatur für mindestens 24 Stunden vor der Verwendung erforderlich sein. Bei der Herstellung des Produkts werden empfindliche und zerbrechliche Materialien verwendet. Daher ist es wichtig, bei der Handhabung Folgendes zu vermeiden: Stapeln (schweres Beladen); Lagerung der Produkte auf instabilen Oberflächen; Aussetzen/Handhaben/Lagern der Produkte ohne Schutzverpackung. Bei thermischer Zersetzung können entzündliche und giftige Dämpfe entstehen. Bei Temperaturen über 300°C können die Produkte giftige und brennbare Gase sowie Kohlenmonoxid freisetzen (die Mengen sind je nach Temperatur und vorhandenem Oxidationsmittelgehalt unterschiedlich). Die Entstehung von Spaltungs- und Oxidationsnebenprodukten ist den Brandbedingungen unterworfen. Nicht verbrannte Rückstände und kontaminiertes Wasser nach der Brandbekämpfung sollten unter Beachtung der behördlichen Vorschriften entsorgt werden. Geschmolzenes Material sollte nicht mit der Haut in Berührung kommen, da es Verbrennungen verursachen kann. Falls es zu einem Brand kommen sollte - geeignete Löschmittel sind: CO2 Feuerlöschschaum; Wasser (Spray); Sauerstoffzufuhr beenden. Die Verwendung von Feuerlöschern auf Wasserbasis in der Nähe von elektrischen Geräten muss vermieden werden. Im Falle eines Brandes in geschlossenen Räumen muss ein unabhängiges Atemschutzgerät verwendet werden (die Gefahr besteht in giftigen und brennbaren Dämpfen sowie in Hautkontakt mit geschmolzenen Materialien, was zu Verbrennungen führen kann).
§ 5 Mängelansprüche, Reklamationen und Garantie
Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Erhalt daraufhin zu untersuchen, ob sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel dem Verkäufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Tagen nach Erhalt der Ware angezeigt, so gilt die gelieferte Ware insoweit als vom Käufer genehmigt, als es sich um Mängel handelt. Transportschäden müssen auf dem Lieferschein/Quittung/CMR angegeben werden. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten nur solche, die der Verkäufer ausdrücklich und schriftlich festgelegt hat. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, indem er dem Käufer ein Beschaffenheitsprotokoll für die Sache ausstellt. Mängelrügen sind nach Beginn der Verarbeitung/Weiterveräußerung der gelieferten Ware unzulässig, und die Verarbeitung der beanstandeten Ware ohne unsere Zustimmung schließt jede Haftung für Folgeschäden aus. Handelsübliche, geringfügige oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, Dicke, Höhe, des Gewichts, der Ausrüstung, des Geruchs oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Die Prüfungen und Tests, die der Verkäufer für unsere Produkte im Hause des Verkäufers durchführt, entbinden den Käufer nicht von der Durchführung der in Absatz 1 genannten Prüfungen. Versteckte Mängel gelten als anerkannt, wenn sie dem Verkäufer nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung der Ware angezeigt werden. Beanstandungen und Gewährleistungsanträge müssen schriftlich unter Angabe der zur Identifizierung der Ware erforderlichen Informationen (Rechnung, Lieferschein und/oder Etikett) erfolgen. Der Grund der Beanstandung muss anhand von Mustern oder Bildern, die die beanstandete Ware zeigen, beschrieben werden. Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.
Der Verkäufer garantiert, dass die Produkte die vom Verkäufer empfohlene Nutzungsdauer erreichen werden. Innerhalb dieses Zeitraums ersetzt oder repariert der Verkäufer nach eigenem Ermessen die Produkte, die er für mangelhaft hält, kostenlos, vorausgesetzt, dass diese Produkte nicht unsachgemäß gehandhabt, gelagert, installiert oder betrieben oder anderweitig missbraucht, verändert oder falsch angewandt wurden oder der Mangel auf einen Unfall oder einen Grund außerhalb der Kontrolle des Verkäufers zurückzuführen ist. Um diese Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss der Kunde eine Reklamation beim Verkäufer einreichen. Der Kunde muss dem Verkäufer außerdem die Möglichkeit geben, die Produkte und gegebenenfalls die Ausrüstung zu untersuchen, um das Ausmaß des Schadens festzustellen und zu ermitteln, ob er durch fehlerhafte Produkte und/oder Dienstleistungen des Verkäufers verursacht wurde. Das Produkt muss in seinem ursprünglichen, unbeschädigten Zustand zur Überprüfung an den Verkäufer zurückgeschickt werden
Für die Verwendung des Produkts in kommerziellen Anwendungen und/oder sofern dies nicht durch geltendes Recht untersagt ist, lehnt der Verkäufer ausdrücklich und ohne Einschränkung die stillschweigenden Garantien der Marktgängigkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck ab. Alle weiteren stillschweigenden Garantien sind auf die Dauer dieser Garantie beschränkt. Das Vorstehende ist die ausschließliche Haftung des Verkäufers und das einzige und alleinige Rechtsmittel des Käufers für jegliche Schäden oder Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Produkte entstehen. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für besondere, beiläufig entstandene oder Folgeschäden jeglicher Art, einschließlich Forderungen für den Verlust der Nutzung der Ausrüstung, auf der das Produkt installiert ist, Zeitverlust, Unannehmlichkeiten, Geschäftsunterbrechungen oder kommerzielle Verluste
Ordnungsgemäß erhobene und nachgewiesene Mängelrügen werden vom Verkäufer durch Gewährung von Preisminderung, Nachbesserung, Umtausch oder durch Rücknahme der Ware und Erstattung des Kaufpreises behoben.
§ 6 Haftung
Soweit gesetzlich zulässig, sind etwaige Ansprüche auf den Preis der Bestellung begrenzt. Es werden nur direkte Schäden im Zusammenhang mit gekauften Waren ersetzt. Indirekte Schäden oder Verluste wie: entgangener Gewinn, Rufschädigung, Kommunikationszeit, Stillstandszeit, Servicekosten, Stromverbrauch, Ersatz von Komponenten usw. werden nicht ersetzt.
§ 7 Rechnungsstellung, Fälligkeit und Zahlung
Rechnungsgrundlage ist der in der Rechnung angegebene Preis pro Stück/Quadratmeter oder ein anderes Maß für die gekaufte Ware, brutto für netto. Die Rechnung wird unter Zugrundelegung des Versanddatums, bei unverschuldeten Versandverzögerungen unter Zugrundelegung des Datums der Versandbereitschaft erstellt. Die Rechnungen sind innerhalb der in einer gesonderten Kooperationsvereinbarung schriftlich vereinbarten Frist zu bezahlen. Zahlungen müssen per Banküberweisung erfolgen. Wechsel und Eigenakzepte werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Der Verkäufer ist zur Annahme von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen werden stets auf die ältesten fälligen Forderungen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen verrechnet. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung durch den Verkäufer. Andere Abzüge (z.B. Porto- und Bankspesen) sind unzulässig.
Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge nebst allen berechneten und gemahnten Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Der Verkäufer erklärt die Ware durch Zustellung seiner Rechnung für versandbereit. Alle Forderungen des Verkäufers werden fällig, wenn die Zahlungsbedingungen für eine von ihnen nicht eingehalten werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher, nachträglicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag das Zahlungsziel aufheben und Barzahlung vor Lieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Dies gilt auch, wenn der Käufer begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit nicht unverzüglich ausräumt.
§ 8 Zahlungsverzögerungen
Für Zahlungen nach dem Fälligkeitsdatum werden Zinsen gemäß den Bestimmungen von CK 6.210 des litauischen Zivilgesetzbuches (LR-CK) berechnet, außerdem wird ein Pauschalbetrag von 40 EUR erhoben. Dies schließt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens nicht aus. Als Zahlungstermin für die Einhaltung der Zahlungsfrist gilt der Tag, an dem der Käufer oder seine Zahlstelle die Zahlung nachweislich an den Verkäufer sendet; bei Banküberweisungen gilt der Tag vor der Gutschrift auf dem Bankkonto des Verkäufers als Tag der Zahlungsfreigabe.
§ 9 Beibehaltung des Titels
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen im Rahmen der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Nimmt der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten (Schecks/Wechsel) auf, so bleiben alle Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt einschließlich der Rechte aus den in diesen Bedingungen genannten Sonderformen bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig befreit ist.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Der Käufer erwirbt kein Eigentum an der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten neuen Sache gemäß CK 4.95 nach LR-CK. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit beweglichen Sachen, die dem Verkäufer nicht gehören, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen beweglichen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Wird in der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer ein Zentralregulierer eingeschaltet und übernimmt dieser die Delkrederehaftung, so überträgt der Verkäufer mit der Versendung der Ware sein Eigentum auf den Zentralregulierer unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer gilt erst nach Zahlung durch den Zentralregulierer als entlastet. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt und ermächtigt. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und unter der Voraussetzung veräußern oder verarbeiten, dass sich seine Vermögenslage nicht nachhaltig verschlechtert.
Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Einbau, Umverpackung oder Verarbeitung weiterverkauft wird. Wurde die Ware eingebaut, umgepackt oder verarbeitet und hat der Verkäufer in Höhe des Rechnungswertes Miteigentum erworben, ist er berechtigt, den dem Wert seiner Rechte an der Ware entsprechenden Teil des Kaufpreises zu verlangen. In gleichem Umfang tritt der Käufer im Voraus die Forderungen aus einem Werk- oder Werklieferungsvertrag, für den er die Vorbehaltsware verwendet, an den Verkäufer ab.
Verkauft der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings, so tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer hat die Abtretung gegenüber dem Factor offen zu legen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage in Verzug ist oder sich seine
Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer hat die Abtretung anzunehmen.
Der Käufer ist selbst zur Einziehung der Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern. In diesem Fall wird der Verkäufer vom Käufer hiermit ermächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer hat die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Insbesondere hat der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben. Übersteigt der Wert aller für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von Vorbehaltsware oder abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von einer Verpfändung und der Identität des Pfandgläubigers ist der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts die Vorbehaltsware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies vom Verkäufer ausdrücklich erklärt wird. Der Verkäufer ist auch berechtigt, sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zu befriedigen.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Er hat sie im üblichen Umfang gegen die üblichen Risiken, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Sämtliche Forderungen und Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bestimmungen genannten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten (Schecks/Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Im Falle der vorstehenden Klausel ist es dem Käufer grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Forderungen zu betreiben. Der Käufer muss jedoch den Verkäufer informieren, bevor er eine Eventualverbindlichkeit eingeht.
§ 10 Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
§ 11 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
§ 12 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Republik Litauen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 findet keine Anwendung.